
Anschluss steuerbarer Verbrauchseinrichtungen
Informationen rund um den § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)Immer mehr steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen oder Ladeanschlüsse für E-Autos werden an die Stromnetze angeschlossen. Dafür bauen wir das Stromnetz weiter aus, um den zusätzlichen Bedarf zu decken. Im Netzgebiet von Stadtwerke Bad Bramstedt Netz GmbH ist dahingehend schon viel passiert. Dennoch kann es vorkommen, dass in einigen Bereichen zusätzliche steuerbare Verbrauchseinrichtungen angeschlossen werden sollen.
Seit dem 1. Januar 2024 sind neue gesetzliche Regelungen (§ 14a EnWG) in Kraft getreten, die die netzorientierte Steuerung von Verbrauchseinrichtungen regeln. Diese gelten für alle Verteilnetzbetreiber und steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Eine Teilnahme ist für alle Neuanlagen verpflichtend.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind
- Wärmepumpen
- Private Ladepunkte für E-Autos (Wallbox)
- Anlagen zur Raumkühlung
- Stromspeicher (im Hinblick auf die Einspeicherung)
mit einer Leistung >4,2 Kilowatt (kW) und einem Anschluss in der Niederspannung. Bei Bestandsanlagen gibt es aktuell nichts zu tun. Sind vorerst keine umfassenden Änderungen an der Anlage geplant, sind Maßnahmen erst in einigen Jahren nötig.
Was beinhalten die neuen Regelungen für Netzkundinnen und Netzkunden?
Droht im Ausnahmefall eine Überlastung des lokalen Stromnetzes, darf der Verteilnetzbetreiber steuerbare Verbrauchseinrichtungen in manchen Netzabschnitten flexibel steuern. Dabei wird die Leistung einzelner Anlagen kurzzeitig reduziert.
Der normale Stromverbrauch im Haushalt ist weiterhin gesichert. Hier darf und wird der Verteilnetzbetreiber nicht eingreifen. Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen ist zudem eine Mindestleistung in Höhe von 4,2 kW vorgeschrieben. Das bedeutet, dass diese mit entsprechend niedrigerer Leistung weiterlaufen.
Für die Bereitstellung der Flexibilität profitieren Netzkundinnen und Netzkunden von einem reduzierten Netzentgelt.
Weitere Informationen
Schon gewusst?
Verteilnetzbetreiber dürfen bereits bestehende Verbrauchseinrichtungen abregeln, wenn die Eigentümer ihre Verbrauchseinrichtung als §14a EnWG-Anlage gemeldet haben. Im Gegenzug profitieren die Betreiber dieser Anlagen von vergünstigten Netzentgelten. Die Regelung nach § 14a EnWG entwickelt dieses Konzept weiter, indem nun ein flexibles „Dimmen“ der einzelnen Anlagen möglich wird.